Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Europäische Initiative für Kultur und
Humanismus Mieczysław Weinberg“ e.V. Er hat seinen Sitz in D-12683 Berlin, Tiergartenstr. 30. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung von Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe, sowie die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens. Der Verein fördert Maßnahmen, in deren Zentrum die Freiheit der Person, des Wortes
und des schöpferischen Handelns im Sinne des Namensgebers Mieczysław Weinberg stehen. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

 

(1) Pflege klassischer russischer und europäischer Musik und von Musik anderer Kulturen:

— Planung, Organisation und Durchführung von musikalischen und kulturellen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche
aus Deutschland und anderen Ländern;

— Durchführung von Kinderkonzerten und Ausstellungen mit Arbeiten von Kindern;

— Aufbau und Pflege von Kontakten zwischen Kunstschaffenden aus Deutschland und anderen Ländern, Begegnungsförderung
im Sinne des Kultur- und Musikaustauschs für Künstler, Musikinterpretatoren und – wissenschaftler; besondere
Aufmerksamkeit soll dabei das Schaffen von Mieczysław Weinberg und von seinen Zeitgenossen erfahren;

 

(2) Unterstützung der künstlerischen und musikalischen Entwicklung begabter Kinder und Jugendlicher:

— Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen über Musikwettbewerbe, Kulturveranstaltungen und
Stipendienmöglichkeiten sowie anderer Finanzierungsmöglichkeiten zum Zweck der individuellen Förderung von begabten
Kindern und Jugendlichen;

 

(3) Organisation von gemeinsamen Konzertbesuchen und Besuchen von kulturellen Veranstaltungen (Museen, Theater, u.a.)
für begabte Kinder aus Deutschland und anderen Ländern;

 

(4) Förderung von Kunst, Kultur und Kulturaustausch:

— Planung, Organisation und Durchführung von musikwissenschaftlichen Konferenzen und kulturwissenschaftlichen sowie
musikalischen Veranstaltungen zum Zweck der Intensivierung des Austausches zwischen Kulturschaffenden aus
Deutschland und anderen Ländern in den Bereichen Musik, Theater, Tanz, Bildende Kunst und Literatur.

 

Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und neutral. In seiner Kulturarbeit setzt er sich jedoch
aktiv für die Völkerverständigung und gegen jede Form nationalistischer, rassistischer und konfessioneller
Diskriminierung ein.

 

Für die Durchführung von Aufträgen, Arbeiten etc. zur Organisation von Veranstaltungen kann der Verein vertraglich
vereinbarte Honorare zahlen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Der Verein kann für die Durchführung von Veranstaltungen Darlehen aufnehmen. Für die Durchführung von gemeinsamen
Veranstaltungen mit bekannten und unbekannten Künstlern können Mittel des Vereins für Einladungen und Engagements
verwendet werden.

 

Der Verein kann zweckgebundene und freie Rücklagen bilden. Diese Rücklagen müssen nicht innerhalb eines
Geschäftsjahres verausgabt werden und werden ausschließlich zu Vereinszwecken, insbesondere aber zur Förderung von
hochbegabten Kultur- und Kunstschaffenden in Europa und im außereuropäischen Ausland, und im Rahmen von gemeinsamen
Veranstaltungen von bekannten und unbekannten Künstlern, eingesetzt. Alle Rücklagen, die nicht im laufenden
Geschäftsjahr vom Verein für seine gemeinnützigen Zwecke ausgegeben worden sind, müssen im jeweils folgenden Jahr
zulässig verwendet werden.

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich an den
Vorstand mitgeteilt werden.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz einmaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

 

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund, insbesondere wenn er gegen die Interessen
des Vereins gröblich verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben
Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der
Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden
schriftliche Protokolle angefertigt.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Dieser darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine
angemessene Vergütung erhalten.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt
bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet:

— über die Aufnahme neuer Mitglieder;

— über den Vereinshaushalt;

— über die Entlastung des Vorstands;

— über die Wahl des Vorstandes.

 

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Frist beginnt mit dem für die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Die Mitgliederversammlung kann auch per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden, wenn die Mehrheit der
Mitglieder sich damit einverstanden erklärt. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Stimmabgabe auch per Email im
Wege einer Online-Versammlung erfolgen.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer, die Satzung
legt eine andere Mehrheit fest.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

 

§ 11 Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung

Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen, wenn sich die Mitglieder mit einfacher Mehrheit damit
einverstanden erklären. Dies gilt auch für die Wahl der Vereinsorgane. Als anwesend gelten dann alle Mitglieder.

 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
sowie dem Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

— Die Zahl der erschienenen Mitglieder;

— Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen worden ist;

— Die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt wurde;

— Die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist

— Die gestellten Anträge;

— Die Art der Abstimmung;

— Der genaue Abstimmungsergebnis und die Tatsache der Feststellung des Beschlusses;

 

§ 13 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei es der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
bedarf, aufgelöst werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
„südost Europa Kultur e.V. Verein zur Förderung deutsch-südosteuropäischer Kulturbeziehungen“ (VR 11284 B), der es
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die
Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.